Aus der Kreistagsfraktion
Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Februar 2025 ist eine neue Form der Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung ermöglicht worden. Wir begrüßen die Einführung dieser Möglichkeit ausdrücklich, da sie den kommunalen Handlungsspielraum erweitert.
Mit dem 01.01.2027 sollte dieses Recht jedoch faktisch zur Pflicht gemacht werden. Dies haben wir ausdrücklich abgelehnt!
So eine Pflicht muss technisch, finanziell und personell leistbar sein und eine mehrheitliche Akzeptanz in der Gemeindevertretung finden.
Die Anforderungen an hybride Sitzungen sind hoch. Die im Sitzungsraum Anwesenden und die per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Mitglieder müssen sich während der gesamten Sitzung gegenseitig permanent wahrnehmen können. Die per Ton-Bild-Übertragung teilnehmenden Mitglieder müssen auch für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Dies bedeutet, das folgende Voraussetzungen erfüllt werden müssen:
• Mikrofone pro Mitglied des Gremiums • Software zum Videokonferenzbetrieb für Streaming an die Teilnehmenden • IT-Datenschutzkonzeption • Kamera(s) • Große Bildschirme, mit Darstellung der hybrid Teilnehmenden sowie Präsentationsmöglichkeit (je nach Anforderung der Kommunalaufsicht) • Leistungsstarke Raumlautsprecher für die Wortbeiträge der hybrid Teilnehmenden • Beiträge in Einwohnerfragestunden oder von externen Fachleuten müssen auch von den auswärtigen Teilnehmern wahrgenommen werden können • Schulungsbedarfe/-aufwand für die Vorsitzenden und Stellvertretenden der Gremien • Bereitschaft der Vorsitzenden diese Aufgabe zu übernehmen • Administration (Personal) zum Aufbau, Betrieb und Abbau der Technik in der Sitzung, da die Vorsitzenden sich auf die Sitzungsleitung konzentrieren müssen.
Weiterer Aufwand besteht im sicheren Aus- und Einlagern sowie dem Auf- und Abbau der damit erforderlichen mobilen Technik, was aufgrund der unterschiedlichsten Nutzung von Räumen erforderlich wird. Bei alledem wird die Einführung bei einer Vielzahl von Kommunen in keinerlei angemessenem Verhältnis von finanziellem und sonstigem Aufwand zum Nutzen für das Ehrenamt stehen. Bestehende Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden damit in zahlreichen Gemeinden gesetzlich bedingt ausgehebelt. Gerade die kleinen Gemeinden können dies nicht leisten.
Landesseitiges Eingreifen in die kommunale Organisationsfreiheit widerspricht dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung und sollte auf das Nötigste reduziert sein. Die Entscheidung der Einführung hybrider Sitzungen sollte den Gemeinden überlassen werden und darauf vertraut werden, dass die Kommunen selbst am besten wissen wie sie arbeiten wollen.
Zielführend halten wir in der Zukunft einen ernsthaften Beteiligungsdiskurse für diese Art der Einflussnahme seitens der Landespolitik, der aus unserer Sicht hier ausgeblieben ist.
Die FDP-Kreistagsfraktion hat daher eine Resolution in den Kreistag eingebracht. Diese Resolution wurde von der Fraktion auch an alle anderen FDP-Fraktionen im Land verschickt. Dithmarschen, Schleswig-Flensburg und Ostholstein hatten damit auch Erfolg.
Beim Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag Rendsburg-Eckernförde am 30. Juni habe ich, als Bürgermeisterin, zusammen mit dem Bürgermeister aus Bovenau einen Antrag gestellt, dass die Landesregierung von der geplanten Gesetzesänderung absehen möge. Dieser Antrag wurde von den anwesenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern des Kreises einstimmig beschlossen. Weiter gab es dann eine Online-Umfrage, die an alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsvorsteher und Amtsdirektoren verschickt wurde, an der sie sich beteiligen konnten und sich ebenfalls gegen die geplante Änderung aussprechen konnten. 50 % der angeschriebenen kommunalen Vertreter haben sich beteiligt und ebenfalls gegen diese Änderung gestimmt.
Die FDP-Landtagsfraktion hat daraufhin einen entsprechenden Antrag bei der Landesregierung eingereicht.
Inzwischen ist die CDU zurückgerudert und nimmt ebenfalls Abstand von der geplanten Änderung.
Die eingereichte Resolution füge ich in der Anlage zur Kenntnis bei.